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   BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95   

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https://dejure.org/1996,5797
BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95 (https://dejure.org/1996,5797)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1996 - NotZ 34/95 (https://dejure.org/1996,5797)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1996 - NotZ 34/95 (https://dejure.org/1996,5797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung des Gerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien - Ganze oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen eines Prozessbeteiligten nach Billigkeitserwägungen - Zulässigkeit der Rücknahme einer Erledigungserklärung bis zum ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1997, 171
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von

    Auszug aus BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = DNotZ 1994, 197, 199; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 = NJW-RR 1994, 747, 750 unter 5) bedürfen belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und dementsprechend auch solche nach § 25 NotVO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG; Gerichtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG), die in dem - hier nicht unmittelbar anwendbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) - § 39 VwVfG eine gesetzliche Konkretisierung erfahren haben, der Begründung.

    Die Pflicht zur Begründung belastender Verwaltungsakte nach § 111 BNotO, § 25 NotVO erfährt zwar generell wegen der Rechtskunde der Betroffenen und nach den Umständen des Einzelfalls (Sachverhaltskenntnis der Betroffenen, Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage) weitgehende Erleichterungen (Senatsbeschlüsse vom 2. August und 13. Dezember 1993 a.a.O.).

    Das kommt indessen naturgemäß nur bei gebundenen Verwaltungsakten in Betracht, dagegen - vom Sonderfall der "Ermessensreduzierung auf Null" abgesehen - nicht bei Ermessensentscheidungen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 113 Rdnr. 15 ff; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rdnr. 28 a; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 113 Rdnr. 31, jeweils m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 a.a.O.).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 16/90

    Vorliegen des für einen Feststellungsantrag notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses

    Auszug aus BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = DNotZ 1994, 197, 199; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 = NJW-RR 1994, 747, 750 unter 5) bedürfen belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und dementsprechend auch solche nach § 25 NotVO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG; Gerichtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG), die in dem - hier nicht unmittelbar anwendbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) - § 39 VwVfG eine gesetzliche Konkretisierung erfahren haben, der Begründung.

    Auch insoweit ist eine Begründung erforderlich, um dem Betroffenen eine sachgerechte Verfolgung seiner Rechte und den mit der Nachprüfung befaßten Gerichten die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 a.a.O.).

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92

    Notarrecht - Zurückweisung - Antrag - Verwaltungsakt - Begründung

    Auszug aus BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = DNotZ 1994, 197, 199; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 = NJW-RR 1994, 747, 750 unter 5) bedürfen belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und dementsprechend auch solche nach § 25 NotVO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG; Gerichtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG), die in dem - hier nicht unmittelbar anwendbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) - § 39 VwVfG eine gesetzliche Konkretisierung erfahren haben, der Begründung.

    In formelhaften, inhaltlich abstrakten und nichtssagenden Ausführungen darf sich die Begründung jedoch in keinem Fall erschöpfen (Senatsbeschluß vom 2. August 1993 a.a.O.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95
    Um eine solche handelt es sich aber bei der hier streitigen Auswahlentscheidung (st.Rspr. des Senats zur Rechtslage vor Neufassung der Bundesnotarordnung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 [BGBl. I S. 150], der die geltende Rechtslage nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis entspricht, vgl. die Nachweise in BGHZ 124, 327, 329).
  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 27.90

    Übereinstimmende Erledigungserklärung - Erledigung - Berufungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95
    Eine Erledigungserklärung kann jedenfalls solange zurückgenommen werden, als der Prozeßgegner - wie hier der Antragsgegner - noch nicht zugestimmt hat (BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 = Buchholz 310, § 161 VwGO Nr. 92 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1968 - VII ZR 113/65 = NJW 1968, 991, wonach sogar der Widerruf, beiderseitiger Erledigungserklärungen bis zur mündlichen Verhandlung zulässig ist).
  • BGH, 29.12.1993 - NotZ 39/92

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren -

    Auszug aus BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95
    Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (st.Rspr. des Senats zu § 111 Abs. 4 BNotO, zuletzt z.B. Beschluß vom 29. Dezember 1993 - NotZ 39/92 unter II 1, insoweit in DNotZ 1994, 330 nicht abgedruckt; Schippel in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rdnr. 56, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.02.1968 - VII ZR 113/65

    Freistellung des Verfahrens nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) vom Grundsatz

    Auszug aus BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95
    Eine Erledigungserklärung kann jedenfalls solange zurückgenommen werden, als der Prozeßgegner - wie hier der Antragsgegner - noch nicht zugestimmt hat (BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 = Buchholz 310, § 161 VwGO Nr. 92 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1968 - VII ZR 113/65 = NJW 1968, 991, wonach sogar der Widerruf, beiderseitiger Erledigungserklärungen bis zur mündlichen Verhandlung zulässig ist).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Eine Wesensveränderung des Ermittlungsstoffes (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2002, NotZ 7/02 und 2/02; weiter Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171, 172) liegt nicht vor.
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 7/02

    Amtsenthebung eines Notars wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

    Dies war nach der für den Verwaltungsrechtsstreit herrschenden Meinung (BVerwGE 1, 13; 71, 363, 368 st. Rspr.), deren entsprechende Heranziehung auf das Verfahren nach § 111 BNotO in Fällen der vorliegenden Art der Senat für unbedenklich hält, möglich (vgl. Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171, 172).
  • OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Ihm ist zwar zuzugeben, dass belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und auch eine - wie hier gegenständliche - Ablehnung einer Notarbewerbung im Rahmen einer Auswahlentscheidung der Begründung bedürfen, um dem Betroffenen eine sachgerechte Verfolgung seiner Rechte und den mit der Nachprüfung befassten Gerichten die Beurteilung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen; in formelhaften, inhaltlich abstrakten und nichtssagenden Ausführungen darf sich die Begründung dabei nicht erschöpfen (BGH DNotZ 1997, 171).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 41/96

    Anforderungen an die Aufhebung der Notariatsverweserschaft - Voraussetzungen für

    Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 34/95 - DNotZ 1997, 171 m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1997 - NotZ 23/96

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Erledigung der Hauptsache

    Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 34/95 - DNotZ 1997, 171).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 37/97

    Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern - Bestellung zu Notaren

    Entsprechend § 91 a ZPO und gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 a FGG (BGH, Beschl. v. 24. Juni 1996, NotZ 34/95, DNotZ 1997, 171) war über die notwendigen Auslagen zum Nachteil der Antragsgegnerin zu entscheiden.
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 29/96

    Kostentragung anch übereinstimmender Erledigterklärung und Entscheidung über die

    Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO zu entscheiden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO nach § 13 a Abs. 1 FGG (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 24. Juni 1996, NotZ 34/95, DNotZ 1997, 171).
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